Die vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) am 30. Oktober 2026 publizierte Aktualisierung des Gebrauchstarifs bringt Bereinigungen bei den Präferenzbestimmungen: Auf insgesamt 108 Zolllinien des Kapitels 15 wurden bestehende Präferenzausschlüsse aufgehoben. Reguläre Zollsätze sowie Bewilligungs- und Kontrollauflagen wurden in dieser Tarifausgabe nicht verändert.
Was diese Revision ändert
Nach 17 aufeinanderfolgenden Veröffentlichungen ohne materielle Tarifanpassungen enthält die Veröffentlichung des BAZG vom 30. Oktober 2026 Änderungen im Bereich der Präferenzdaten. Die Anpassungen betreffen ausnahmslos die Aufhebung von Präferenzausschlüssen auf 108 Zolllinien, die sich auf 16 eigenständige 8-stellige Tarifnummern innerhalb von Kapitel 15 (tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; geniessbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs) verteilen.
Betroffen sind im Wesentlichen zwei Warengruppen:
- Fischleberöle und ihre Fraktionen (unter anderem Tarifnummer 1504.1099), darunter Positionen mit ökologischem und sozialem Nachweis sowie Verwendungen zur Treibstoffherstellung.
- Palmöl und Palmölfraktionen (Tarifnummern 1511.1090, 1511.9019, 1511.9098 und 1511.9099), sowohl in roher Form als auch raffiniert oder in Zisternen und Metallfässern. Dies betrifft unter anderem Linien für Einfuhren aus Indonesien im Rahmen des präferenziellen Zollkontingents in Behältnissen bis 2 Liter, Linien mit ökologischem und sozialem Nachweis sowie solche zur Treib- oder Brennstoffherstellung.
In den Tarifdaten wurden die bisherigen Einträge für den Präferenzausschluss entfernt. Zollsätze wurden in dieser Ausgabe nicht modifiziert, und es wurden keine Bewilligungen oder Einfuhrkontrollen neu aufgenommen, umformuliert oder gelöscht.
Ab wann die Änderungen gelten
Alle erfassten Datensätze dieser Revision weisen kein zukünftiges Gültigkeitsdatum auf, sondern tragen offene Endmarkierungen zur Aufhebung der bisherigen Ausschlüsse. Die Bereinigungen im angewandten Tarif sind damit unmittelbar wirksam und stellen keine vorangekündigten Massnahmen dar.
Was jetzt zu tun ist
Unternehmen, die Erzeugnisse des Kapitels 15 in die Schweiz einführen – insbesondere Fischleberöle sowie Palmöl und dessen Fraktionen –, sollten die Klassifizierung ihrer Produkte anhand der 108 angepassten Zolllinien überprüfen. Da auf diesen Linien Präferenzausschlüsse im Gebrauchstarif aufgehoben wurden, sollten Zollverantwortliche prüfen, ob sich hieraus geänderte Präferenzansprüche oder Nachweiserfordernisse für ihre Sendungen ergeben.