Am heutigen Montag wurde keine neue TARIC-Aktualisierung eingespielt, im Zollalltag greifen jedoch planmäßig 70 vorab terminierte Maßnahmen. Im Mittelpunkt stehen neue Kontroll- und Nachweispflichten unter der Verordnung 0573/24, die sowohl für den Import als auch für den Export von Werkzeugmaschinen und Sammlungsstücken spezifische Bescheinigungscodierungen verbindlich machen.

Zum Stichtag wirksam

Trotz des Ausbleibens neuer Datenübertragungen erlangen mit dem heutigen 26. Oktober 70 vorab hinterlegte Maßnahmen Gültigkeit. Die Änderungen stützen sich auf die Verordnung 0573/24 und begründen zusätzliche Nachweispflichten für ausgewählte Industrie- und Kulturgüter gegenüber Drittländern:

  • Werkzeugmaschinen und Bearbeitungszentren: Für Erzeugnisse des Kapitels 84 treten neue Anforderungen bei Einfuhr und Ausfuhr in Kraft. Betroffen sind unter anderem Bearbeitungszentren (Warennummer 8457 10 00 00), Drehzentren (8458 11 20 00), sonstige Drehmaschinen (8458 11 80 00), numerisch gesteuerte Maschinen (8458 91 00 00), Ausbohrmaschinen (8459 41 00 00) sowie Hebezeuge und Krane (8426 49 00 00). Die Abfertigung erfordert ab sofort die Prüfung und Angabe vorgegebener Unterlagencodierungen (darunter Y-121, Y-123, Y-152, Y-160, Y-163, Y-169 und Y-986).
  • Kulturgüter: Im Kapitel 97 greifen parallele Kontrollauflagen für Sammlungen und Sammlungsstücke von archäologischem, ethnografischem oder historischem Wert (Warennummern 9705 10 00 00 und 9705 10 00 45).

Was jetzt zu beachten ist

Zollabteilungen und Zolldeklaranten müssen ab heute sicherstellen, dass die geforderten Y-Codierungen in den Zollanmeldungen für die betroffenen Warenpositionen hinterlegt sind, um Verzögerungen an den Grenzzollstellen zu vermeiden. Im weiteren Wochenverlauf ist mit der Rückkehr zum regulären TARIC-Veröffentlichungsrhythmus der Europäischen Kommission zu rechnen.